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Corporate Governance.

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der JENOPTIK AG im Geschäftsjahr 2009 zum Corporate-Governance-Kodex gemäß § 161 AktG.

Nach § 161 Aktiengesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der JENOPTIK AG bekennen sich zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" und erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

I.  Den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 ("DCGK") wird künftig bis auf nachfolgende Ausnahme entsprochen:
Auf einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird verzichtet (Ziff. 3.8 DCGK).
II. Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2008 wurde den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" bis auf die nachfolgenden Ausnahmen entsprochen:
1. Auf einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde verzichtet (Ziff. 3.8 DCGK).
2. Der bisher für die Behandlung der Vorstandsverträge zuständige Personalausschuss des Aufsichtsrates hatte das Aufsichtsratsplenum zum Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente konsultiert, wenn das Plenum dies wünschte oder wenn aus der Sicht des Ausschusses eine konkrete Veranlassung dazu bestand (Ziff. 4.2.2 DCGK).

Begründung der Abweichung zu I.

 Es besteht grundsätzlich nicht die Ansicht, dass Motivation und Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats durch einen Selbstbehalt verbessert werden. Zudem könnten sich Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Aufsichtsratsmitgliedern ergeben.

Begründung der Abweichungen zu II.

Ad 1: Es besteht grundsätzlich nicht die Ansicht, dass Motivation und Verantwortung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch einen Selbstbehalt verbessert werden. Zudem könnten sich Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Aufsichtsratsmitgliedern ergeben. Die im August 2009 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Selbstbehalt von Vorstandsmitgliedern durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vergütung des Vorstands (VorstAG) werden beim Abschluss von Neuverträgen künftig beachtet.

Ad 2: Die anlassbezogene Behandlung der Vorstandsverträge und des Vergütungs¬systems einschließlich der wesentlichen Vertragselemente erschien zur effizienten Arbeit des Aufsichtsrats vor Inkrafttreten des VorstAG ausreichend. Die gesetzliche Neuregelung zur Zuständigkeit des Aufsichtsratsplenums zur Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds, welches durch das VorstAG am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, wird beachtet.

Hintergrundinformation aus der Präambel zum Kodex.

Am 6. September 2001 hat die Bundesregierung die "Kommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit dem Auftrag berufen, international und national anerkannte Grundsätze guter und verantwortlicher Unternehmensführung ("Corporate Governance") zu erarbeiten. In der Präambel steht geschrieben: "Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern."
Die Kommission hat den Deutschen Corporate Governance Kodex am 26. Februar 2002 der Öffentlichkeit vorgestellt und zuletzt am 6. Juni 2008 geändert. Er enthält "Vorschriften", die geltende deutsche Gesetzesnorm beschreiben. Darüber hinaus formuliert der Kodex "Empfehlungen" und "Anregungen".
Im Kodex sind "Empfehlungen" sprachlich durch die Verwendung des Wortes "soll" gekennzeichnet. Unternehmen, die die eine oder andere Empfehlung nicht umsetzen, müssen dies gemäß §161 Aktiengesetz jährlich in einer sogenannten Entsprechungserklärung offenlegen. Der Kodex anerkennt damit "branchen- oder unternehmensspezifische Bedürfnisse".
"Anregungen" des Kodex hingegen sind mit "sollte" oder "kann" gekennzeichnet und von ihnen kann ohne Offenlegung abgewichen werden.  

Kodex stärkt Vertrauen in deutsche Unternehmen.

Die JENOPTIK AG begrüßt den Deutschen Corporate Governance Kodex. Er ist im Interesse des Standorts Deutschland und der Unternehmen und wird dazu beitragen, das Vertrauen hiesiger und internationaler Investoren in die deutsche Wirtschaft zu stärken. Die JENOPTIK AG ist sich der Bedeutung eines solchen Vertrauens bewusst und pflegt seit jeher - und schon lange vor ihrem Going-public am 16. Juni 1998 - einen offenen und transparenten Unternehmensstil. Die JENOPTIK AG begrüßt den Kodex auch deshalb, weil er bewusst offen bleibt für weitere nationale und internationale Entwicklungen der Corporate Governance. Damit anerkennt der Kodex zugleich, dass es bei Corporate Governance nicht schlicht um ein niedergeschriebenes Regelwerk geht. Vielmehr ist unter Corporate Governance ein fortwährender Prozess zu verstehen. Es geht für die Unternehmen darum, sich das Vertrauen von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit zu verdienen. Der Jenoptik ist dies ein selbstverständliches Anliegen.

Sabine Barnekow

JENOPTIK AG
Investor Relations

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