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Corporate Governance

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der JENOPTIK AG im Geschäftsjahr 2012.

Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der JENOPTIK AG bekennen sich zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ und erklären gemäß § 161 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2011 wurde den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ („Kodex)“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlung zu 1. und wird künftig in der Fassung vom 15. Mai 2012 bis auf nachfolgende Ausnahmen entsprochen:

1. Gemäß Ziffer 4.2.3. Abs. 4 des Kodex soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen (Abfindungscap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungscaps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Dieser Empfehlung wurde seit der letzten Entsprechenserklärung und wird künftig nicht entsprochen. Es besteht die Ansicht, dass derartige Abfindungsregelungen dem von Jenoptik im Einklang mit dem Aktiengesetz praktizierten Konzept, die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder regelmäßig für die Dauer der Bestellungsperiode abzuschließen, grundsätzlich widersprechen. Eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrags setzt regelmäßig einen wichtigen Grund voraus. In diesem Fall wird keine Abfindung gezahlt.  Im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ließe sich eine im Anstellungsvertrag enthaltene Begrenzung der Abfindungshöhe faktisch nicht einseitig von der Gesellschaft durchsetzen; auch könnte nicht sichergestellt werden, dass die konkreten Umstände für die vorzeitige Beendigung ausreichend berücksichtigt werden. Der Gedanke der Regelung der Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Kodex wird im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung durch die Einhaltung des Gebots der Angemessenheit einer Abfindung berücksichtigt. Der Aufsichtsrat hat daher bei der Verlängerung des Anstellungsvertrages in 2011 mit dem Vorstandsvorsitzenden Bestandsschutz gewährt. Im Anstellungsvertrag mit dem neuen Finanzvorstand wurde die Empfehlung hingegen berücksichtigt.

2. Gemäß Ziffer 5.4.6. Abs. 2 Satz des Kodex soll im Falle, dass den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt wird, diese auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein.

Dieser Empfehlung wird künftig nicht entsprochen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die satzungsgemäß vereinbarte erfolgsorientierte Vergütung sinnvoll ist. Danach ist den Aufsichtsratsmitgliedern nur dann eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro zu zahlen, wenn das Konzernergebnis vor Steuern den Wert von 10 Prozent bzw. 15 Prozent des Konzerneigenkapitals zum Ende des Geschäftsjahres übersteigt. Bei einer Eigenkapitalrentabilität von weniger als 10 Prozent besteht über die Fixvergütung hinaus kein  Vergütungsanspruch.

Der Kodex selbst definiert nicht, was unter einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung zu verstehen ist. Wäre der Begriff in Anlehnung an den für die Vergütung der Vorstandsmitglieder geltenden § 87 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG auszulegen, sollten erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile für Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Da dies bei Jenoptik nicht der Fall ist, wird aufgrund der Unklarheit der Begrifflichkeit der Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 des Kodex höchstvorsorglich eine Abweichung erklärt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet und durch die Möglichkeit einer variablen Vergütung und deren Größenordnung nicht in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst. Sie profitieren vielmehr ebenso wie Vorstand, Mitarbeiter und Aktionäre von einer allgemein nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens. Die eine variable Vergütung auslösende Eigenkapitalrendite in Höhe von 10 % bzw. 15 % ist dabei ausreichend ambitioniert und wurde von der Hauptversammlung im Juni 2012 mit knapp 98 % der Stimmen so beschlossen.

13. Dezember 2012

Entsprechenserklärung der JENOPTIK AG 2012 als PDF

 

Hintergrundinformation aus der Präambel zum Kodex.

Am 6. September 2001 hat die Bundesregierung die "Kommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit dem Auftrag berufen, international und national anerkannte Grundsätze guter und verantwortlicher Unternehmensführung ("Corporate Governance") zu erarbeiten. In der Präambel steht geschrieben: "Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern."

Die Kommission hat den Deutschen Corporate Governance Kodex am 26. Februar 2002 der Öffentlichkeit vorgestellt und zuletzt am 15. Mai 2012 geändert. Er enthält "Vorschriften", die geltende deutsche Gesetzesnorm beschreiben. Darüber hinaus formuliert der Kodex "Empfehlungen" und "Anregungen".

Im Kodex sind "Empfehlungen" sprachlich durch die Verwendung des Wortes "soll" gekennzeichnet. Unternehmen, die die eine oder andere Empfehlung nicht umsetzen, müssen dies gemäß §161 Aktiengesetz jährlich in einer sogenannten Entsprechungserklärung offen legen. Der Kodex anerkennt damit "branchen- oder unternehmensspezifische Bedürfnisse".

"Anregungen" des Kodex hingegen sind mit "sollte" oder "kann" gekennzeichnet und von ihnen kann ohne Offenlegung abgewichen werden.

Kodex stärkt Vertrauen in deutsche Unternehmen.

Die JENOPTIK AG begrüßt den Deutschen Corporate Governance Kodex. Er ist im Interesse des Standorts Deutschland und der Unternehmen und wird dazu beitragen, das Vertrauen hiesiger und internationaler Investoren in die deutsche Wirtschaft zu stärken. Die JENOPTIK AG ist sich der Bedeutung eines solchen Vertrauens bewusst und pflegt seit jeher einen offenen und transparenten Unternehmensstil. Die JENOPTIK AG begrüßt den Kodex auch deshalb, weil er bewusst offen bleibt für weitere nationale und internationale Entwicklungen der Corporate Governance. Damit anerkennt der Kodex zugleich, dass es bei Corporate Governance nicht schlicht um ein niedergeschriebenes Regelwerk geht. Vielmehr ist unter Corporate Governance ein fortwährender Prozess zu verstehen. Es geht für die Unternehmen darum, sich das Vertrauen von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit zu verdienen. Der Jenoptik ist dies ein selbstverständliches Anliegen.